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Schutz für Ukraine-Geflüchtete verlängert

Das Bundesinnenministerium hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten bis zum 4. März 2025 fortdauern. Arbeitgebern ermöglicht diese Verlängerung bessere Planbarkeit.

Das Bundesinnenministerium hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2025 fortgelten. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind auch keine zusätzlichen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (Ukraine AufenthFGV) wurde am 4. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.  

Bewertung des Zentralverbandes:  

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ohne individuelle Antragsstellung ist grundsätzlich richtig. Sie sorgt sowohl für eine Entlastung der Betroffenen als auch der oft ohnehin überforderten Ausländerbehörden. Arbeitgebern gibt diese Regelung die notwendige Verlässlichkeit.

 

Stand: 14. Dezember 2023